Bist du vom BFSG betroffen?

Finde heraus, ob deine Website vom Barrierefreheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches im Juni 2025 in Kraft tritt, betroffen ist. Du findest hier alle relevanten Infos zum Gesetz, eine Infografik, sowie ein Quiz in dem du ganz leicht herausfinden kannst, ob du etwas auf deiner Website ändern solltest.

Autorin: Lisa Augustin Zuletzt aktualisiert: 21. Januar 2025
Nachdenklicher Laptop

Disclaimer: Diese Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anforderungen solltest du einen Rechtsanwalt konsultieren.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das 2025 in Kraft tritt, gibt es schon Ende 2024 die ersten Missverständnisse und auch Trotzreaktionen. Viele Webseitenbetreiber gehen erstmal auf Abwehrhaltung. Doch wenn man sich etwas genauer mit dem Gesetz beschäftigt, dann wird einem klar, dass niemand „einem die Freiheit im Internet wegnehmen will“. Im Gegenteil: Eigentlich alles, was das Gesetz fordert, macht deine Website noch besser für Nutzer. Und viele Aspekte der Richtlinie unterstützen auch die Suchmaschinenoptimierung – darum ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für mich auch ein Herzensthema. Denn letztlich geht es darum, deine Website noch besser für die Nutzer zu machen.

Hier ein paar Keyfacts:

  • Ziel des Gesetzes: Das BFSG soll Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen sicherstellen, damit alle Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, uneingeschränkten Zugang haben.
  • Rechtlicher Hintergrund: Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um und legt Barrierefreiheitsanforderungen für digitale Angebote fest.
  • Betroffene Bereiche: Die Anforderungen gelten für Websites, Apps, Selbstbedienungsterminals und andere digitale Schnittstellen. In diesem Beitrag geht es aber um Websites und Online-Shops.
  • Nicht jede Website ist betroffen: Das Gesetz bezieht sich vor allem auf Dienstleistungen, die Endverbrauchern zugänglich sind (B2C). Reine B2B-Websites oder Websites ohne direkte Verbraucherinteraktionen sind in den meisten Fällen ausgenommen. Wer konkret betroffen ist, erfährst du in diesem Beitrag.
  • Websites und Online-Shops: Betroffene Websites und Online-Shops müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein, was von der Marktüberwachungsbehörde aktiv kontrolliert wird. Übergangsfristen gelten hier nicht.
Infografik Bfsg

Ausnahmen: Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung gilt vor allem für Unternehmen, die ausschließlich im geschäftlichen Verkehr (B2B) tätig sind und keine direkten digitalen Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn diese Unternehmen dennoch in besonders wichtigen Branchen tätig sind oder digitale Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit bereitstellen. In solchen Fällen ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auch für kleinere Unternehmen erforderlich.

Welche Websites sind Betroffen?

Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Produkten

Wenn du digitale Produkte oder Dienstleistungen über deine Website anbietest, ist dein Unternehmen vom BFSG betroffen. Dazu gehören:

  • E-Commerce-Websites: Online-Shops, die physische oder digitale Produkte verkaufen (z. B. Amazon, Zalando, eBay). Auch kleinere Online-Shops müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • SaaS-Unternehmen: Anbieter von Software-as-a-Service (z. B. Canva, Dropbox), die digitale Tools über das Internet verkaufen.
  • Freelancer und Berater: Selbstständige, die digitale Produkte wie E-Books, Webinare, Vorlagen oder andere Inhalte verkaufen.

Sobald Kunden eine digitale Transaktion oder Interaktion durchführen können, wie z. B. das Bestellen von Produkten, ist Barrierefreiheit Pflicht.

Lokale Dienstleister mit Online-Buchungs- oder Interaktionsmöglichkeiten

Wenn dein Unternehmen eine Website hat, auf der Kunden Termine buchen oder dich über ein Kontaktformular erreichen können, bist du betroffen. Das gilt zum Beispiel für:

  • Physiotherapiepraxen: Patienten können online Termine buchen oder sich für Behandlungen anmelden.
  • Friseure und Kosmetikstudios: Kunden können Haarschnitte, Maniküren oder kosmetische Behandlungen online buchen.
  • Handwerksbetriebe: Elektriker, Klempner, Maler oder andere Handwerker, die es Kunden ermöglichen, Termine über ein Kontaktformular oder eine Buchungsplattform zu vereinbaren.
  • Fitnessstudios und Personal Trainer: Wenn Kunden online Trainings buchen oder sich für Kurse anmelden können, ist Barrierefreiheit wichtig.

Sobald Kunden über die Website in irgendeiner Weise interagieren können, musst du sicherstellen, dass auch Menschen mit Behinderungen diese Dienste nutzen können.

Unternehmen im Gesundheitswesen

Gesundheitsdienstleister sind in besonderem Maße betroffen, da sie wichtige Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten. Beispiele:

  • Arztpraxen und Kliniken: Terminbuchungen, Patientenportale und Online-Rezept-Bestellungen müssen für alle Nutzer zugänglich sein.
  • Apotheken: Wenn du eine Website hast, über die Medikamente oder Gesundheitsprodukte online bestellt werden können, müssen die digitalen Angebote barrierefrei sein.
  • Beratungsdienste und Online-Therapie: Psychotherapie-Praxen und Beratungsdienste, die Sitzungen über das Internet anbieten oder Terminbuchungen ermöglichen, fallen ebenfalls unter das BFSG.

Gerade im Gesundheitswesen ist es essenziell, dass alle Menschen problemlos auf digitale Angebote zugreifen können. Stell dir vor, du kommst gerade von einer Augen-OP und kannst keinen Termin bei deinem Arzt vereinbaren.

Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister

Unternehmen in der Finanzbranche sind direkt vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen, da sie digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören Bankdienstleistungen, Versicherungsabschlüsse und Finanztransaktionen – allesamt essenzielle Angebote, die barrierefrei gestaltet werden müssen.

  • Banken und Sparkassen: Online-Banking, Kontoeröffnungen, Überweisungen und andere Transaktionen müssen barrierefrei gestaltet sein und den gesetzlichen Normen entsprechen. Nutzer müssen in der Lage sein, diese Services ohne Barrieren zu bedienen – unabhängig davon, ob sie eine körperliche Einschränkung haben, am Handy unterwegs sind oder einfach Schwierigkeiten mit komplexen digitalen Prozessen haben.
  • Versicherungsunternehmen: Digitale Dienste wie Versicherungsabschlüsse, Vertragsverwaltung und Schadensmeldungen sind wichtige Transaktionen, die ebenfalls barrierefrei sein müssen. Die Plattformen müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzergruppen verständlich und zugänglich sind.
  • Finanz- und Steuerberater: Auch Finanz- und Steuerberater, die digitale Plattformen für den Geschäftsbetrieb anbieten, z. B. zur Verwaltung von Kundenkonten oder für Online-Buchungen, müssen diese Plattformen barrierefrei gestalten. Barrierefreiheit endet nicht beim Geschäftskundenverkehr – sie gilt für alle Formen digitaler Interaktionen.

Für alle Unternehmen, die Finanztransaktionen oder wichtige Versicherungsdienste online anbieten, ist Barrierefreiheit nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Telekommunikationsunternehmen und digitale Infrastrukturen

Unternehmen, die Telekommunikationsdienste oder digitale Infrastrukturen bereitstellen, müssen ihre digitalen Angebote ebenfalls barrierefrei gestalten:

  • Telefon- und Internetanbieter: Websites, die es Kunden ermöglichen, Verträge abzuschließen, Tarife zu verwalten oder Rechnungen einzusehen, müssen zugänglich sein.
  • Mobilfunkanbieter: Websites und Apps, die Mobilfunkverträge und Dienstleistungen anbieten, fallen ebenfalls unter das BFSG.
  • Digitale Plattformen: Anbieter von Cloud-Computing oder Serverdiensten (z. B. Google Cloud, Microsoft Azure) müssen sicherstellen, dass ihre Angebote für alle zugänglich sind.

Da Telekommunikationsdienste essenziell für viele Menschen sind, ist es besonders wichtig, dass auch Menschen mit Behinderungen auf diese Dienstleistungen zugreifen können.

Öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen

Für öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen ist Barrierefreiheit eine gesetzliche Verpflichtung. Beispiele sind:

  • Stadtverwaltungen: Websites, die Bürgern ermöglichen, Dokumente herunterzuladen, Anträge zu stellen oder Termine zu buchen, müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Bildungsinstitutionen: Schulen und Universitäten, die Lernplattformen, Prüfungsanmeldungen oder andere digitale Dienstleistungen anbieten, sind ebenfalls betroffen.
  • Verkehrsunternehmen: Öffentliche Verkehrsanbieter (z. B. Deutsche Bahn, lokale Verkehrsbetriebe) müssen ihre Websites und Apps für die Buchung von Tickets und Fahrplänen barrierefrei gestalten.

Kleine Dienstleister mit digitalem Angebot

Auch kleinere Dienstleister, die digitale Dienstleistungen oder Produkte über ihre Website anbieten, sollten auf Barrierefreiheit achten:

  • Handwerker und kleine Betriebe: Wenn du über deine Website Terminbuchungen oder Angebote zur Verfügung stellst, solltest du sicherstellen, dass die digitale Interaktion barrierefrei ist.
  • Fitnessstudios, Yogalehrer, Personal Trainer: Wenn Kunden online Kurse buchen oder sich für Trainings anmelden können, solltest du deine Plattform auf Barrierefreiheit überprüfen.
  • Berater und Coaches: Wenn du digitale Inhalte wie E-Books, Webinare oder andere Dienstleistungen online anbietest, kann das BFSG auch für dich relevant sein.

Industrieunternehmen mit digitalen Produkten

Auch Industrieunternehmen, die digitale Inhalte wie Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen oder technische Informationen online anbieten, könnten betroffen sein, besonders wenn diese Inhalte öffentlich und nicht nur für B2B-Kunden zugänglich sind:

  • Maschinenbauunternehmen: Wenn digitale Anleitungen oder andere Inhalte über die Website zugänglich gemacht werden, sollten sie barrierefrei sein, insbesondere wenn diese öffentlich zugänglich sind.
  • Technische Dienstleister: Anbieter von technischen Lösungen, die über Plattformen wie Webportale oder Apps Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass auch Menschen mit Behinderungen diese Informationen nutzen können.

Fazit: Wer ist nicht betroffen?

Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Umsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind in der Regel nicht direkt vom BFSG betroffen. Auch reine B2B-Unternehmen, die keine Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, fallen in den meisten Fällen nicht unter die Regelungen. Gleiches gilt für Unternehmen, deren Website keine komplexen digitalen Interaktionen wie Buchungen, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse ermöglicht.

Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte oder Dienstleistungen rein für den geschäftlichen Verkehr (B2B) anbieten, sind häufig von den Anforderungen ausgenommen. Wenn deine Website lediglich eine Informationsplattform für andere Unternehmen ist und keine Interaktionen mit Verbrauchern ermöglicht, bist du voraussichtlich nicht betroffen.

Beispiele für Unternehmen, die oft nicht betroffen sind:

  • Reine B2B-Unternehmen: Maschinenbauunternehmen, IT-Dienstleister oder Großhändler, die ausschließlich industrielle oder gewerbliche Kunden bedienen.
  • Unternehmen ohne digitale Interaktionen: Firmenwebsites, die nur Informationen bereitstellen, aber keine Buchungen, Bestellungen oder Downloads anbieten.

Hersteller, Händler und Importeure, die Produkte im geschäftlichen Verkehr vertreiben, müssen besonders prüfen, ob sie in irgendeiner Form digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – sei es in Form von Self-Service-Portalen, Anleitungen oder digitalen Vertragsabschlüssen. Sobald eine Interaktion mit Verbrauchern möglich ist, könnte das Unternehmen betroffen sein.

Auch wenn dein Unternehmen derzeit nicht unter die BFSG-Regelungen fällt, kann es sinnvoll sein, gewisse Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen. Dies erhöht die Nutzerfreundlichkeit, verbessert das Suchmaschinenranking und sorgt dafür, dass deine Website für alle besser zugänglich wird.

Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Anforderungen des BFSG erfüllen, arbeitet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle. Sie berät Unternehmen zu ihren Pflichten und überwacht die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen in digitalen Angeboten.

Sind alle B2C-Websites vom BFSG betroffen?

Die Grundlage für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die EU-Richtlinie 2019/882, die klar definiert, wann Unternehmen unter die Regelung fallen. Entscheidend ist, ob digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher bereitgestellt werden. Ohne digitale Interaktionen – wie Buchungen, Vertragsabschlüsse oder Self-Service-Plattformen – gilt das BFSG nicht.

Auch die Umsetzung in Deutschland sieht vor, dass die Marktüberwachungsbehörde nur Unternehmen prüft, die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Das bedeutet: Reine B2C-Angebote ohne digitale Dienstleistungen sind nicht betroffen.

Wichtig ist die Kombination der Kriterien: Unternehmen müssen mindestens zwei Schlüsselfaktoren erfüllen, um unter das BFSG zu fallen. Dazu gehören:

  • Mehr als 10 Mitarbeiter
  • Ein Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro
  • Digitale Dienstleistungen oder Inhalte für Verbraucher

Das zeigt: B2C allein reicht nicht aus, um vom BFSG betroffen zu sein. Ohne digitale Interaktionen ist eine Verpflichtung ausgeschlossen.

Quiz: Finde Heraus, ob deine Website vom BFSG betroffen ist

Barrierefreiheit

Warum deine Website für alle Zugänglich sein sollte – auch ohne Gesetz

Barrierefreiheit – das klingt oft nach einem Thema, das nur für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen wichtig ist. Dabei geht es um viel mehr. Es geht darum, dass alle Menschen in allen möglichen Situationen eine Website problemlos nutzen können. Und das betrifft uns alle – ob wir nun im Rollstuhl sitzen, eine Sehbehinderung haben oder einfach mal unterwegs sind und schnell etwas am Handy nachschauen wollen.

Denk an deine Mutter, die nicht so geübt am Computer ist. Wenn sich plötzlich das Menü einer Website an einer anderen Stelle befindet oder ein Button nicht richtig erkennbar ist, fühlt sie sich schnell überfordert. Oder an ältere Menschen, die vielleicht keine ausgeprägte Sehbehinderung haben, aber trotzdem eine Lesebrille brauchen. Wenn dann die Schrift auf einer Website winzig klein ist oder der Kontrast zu schwach, wird es schwierig, den Inhalt zu erfassen.

Und was ist mit dir selbst? Stell dir vor, du sitzt draußen im Sonnenschein und willst am Handy etwas nachschauen. Plötzlich erkennst du den Text auf der Website kaum noch, weil der Kontrast nicht ausreicht. Oder du drehst dein Smartphone ins Querformat und die Seite bricht komplett auseinander – auch das ist eine Barriere.

Barrierefreiheit betrifft uns alle. Sie sorgt dafür, dass digitale Angebote für jede Person und in jeder Lebenssituation nutzbar sind. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Websites und digitalen Produkte barrierefrei zu gestalten. Dabei geht es nicht nur um Hilfsmittel wie Screenreader oder Tastaturnavigation, sondern auch um ganz praktische Dinge wie lesbare Schriftgrößen, klare Navigation und funktionierende Formulare.

Unternehmen, die diese Anforderungen nicht umsetzen, riskieren Bußgelder und Sanktionen. Denn die Einhaltung des Gesetzes wird ab Juni 2025 durch die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Die Anforderungen gelten vor allem für Unternehmen, die digitale Angebote für Verbraucher bereitstellen – dazu zählen Websites, Apps, Buchungsportale, Selbstbedienungsterminals und vieles mehr.

Nochmals zusammengefasst:
Digitale Produkte sollen für alle Menschen zugänglich sein. Egal, ob du gerade am Handy unterwegs bist, ältere Nutzer Schwierigkeiten mit kleinen Schriften haben oder jemand mit motorischen Einschränkungen die Website per Tastatur bedient – Barrierefreiheit bedeutet, dass niemand auf der Strecke bleibt.

Laptop mit Fragezeichen

Häufig gestellte Fragen rund um das BFSG

Das BFSG legt detaillierte Barrierefreiheitsanforderungen für digitale Inhalte fest. Diese Anforderungen basieren auf den BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) sowie den internationalen WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) und zielen darauf ab, dass digitale Angebote auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich und nutzbar sind. Zu diesen Anforderungen zählen unter anderem:
Eine klare und strukturierte Navigation.
Kontrastreiche Farbschemata.
Anpassbare Schriftgrößen.
Alternativtexte für Bilder.
Untertitel für Videos.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von einer Marktüberwachungsbehörde kontrolliert, die Verstöße gegen das BFSG ahndet. Sollten Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Standards nicht umsetzen, können Sanktionen oder Geldbußen drohen. Dies stellt sicher, dass Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen und ihren digitalen Auftritt für alle nutzbar machen. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann vor allem für größere Unternehmen schwerwiegende finanzielle Folgen haben.
Es ist auch wichtig zu betonen, dass das BFSG eng mit der bereits bestehenden BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) verzahnt ist. Die BITV gibt vor, wie staatliche Websites und digitale Angebote gestaltet sein müssen, um den Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen. Während die BITV bisher nur den öffentlichen Sektor betraf, wird das BFSG diese Anforderungen auf weite Teile der Privatwirtschaft ausdehnen, um eine inklusivere digitale Gesellschaft zu fördern. Die entsprechenden Verordnungen werden präzisieren, welche Unternehmen betroffen sind und welche technischen Anpassungen konkret gefordert werden.
Das BFSG betrifft primär den geschäftlichen Verkehr (B2C), also Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, sind in den meisten Fällen nicht direkt betroffen.
Als Importeur bist du dafür verantwortlich, dass die Produkte, die du auf den deutschen Markt bringst, den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Du musst sicherstellen, dass alle von dir importierten Produkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, sonst riskierst du Sanktionen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt offiziell am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein. Es gibt jedoch Übergangsfristen, die Unternehmen in bestimmten Fällen mehr Zeit geben, um die Anforderungen umzusetzen:
Für Dienstleistungen, deren Verträge vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen spätestens bis zum 27. Juni 2030 barrierefrei sein müssen.
Für Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren. Diese Produkte können also bis 2040 verwendet werden, ohne dass sie zwingend barrierefrei sein müssen(Bundesfachstelle Barrierefreiheit)(Nachhaltig mehr Erfolg mit NAWIDA)(IT-Recht Kanzlei).
Die Übergangsfristen stellen sicher, dass Unternehmen genügend Zeit haben, die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen. Trotzdem ist es ratsam, sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorzubereiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Lisa Augustin, Autorin, Bloggerin, Softwareentwicklerin und SEO Expertin.

Lisa Augustin

Software-Entwicklerin, SEO-Expertin, Bloggerin, Genussbikerin

Lisa Augustin (geb. Lisa Rudolf) hatte schon immer eine Vorliebe für Algorithmen und technische Probleme. Nach ihrem Informatikstudium hat sie über 5 Jahre lang Berufserfahrung als Softwareentwicklerin gesammelt, während sie nebenher einen Blog über gesunde Ernährung und Radsport geschrieben hat. In dieser Zeit hat sich auch eine Leidenschaft für Suchmaschinenoptimierung (SEO) entwickelt. Und dieser Leidenschaft geht Lisa jetzt hauptberuflich nach. Ihre Mission ist es, SEO verständlich zu erklären und andere Selbstständige, Blogger und kleine Unternehmen dabei zu unterstützen.

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