Bist du vom BFSG betroffen?
Finde heraus, ob deine Website vom Barrierefreheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches im Juni 2025 in Kraft tritt, betroffen ist. Du findest hier alle relevanten Infos zum Gesetz, eine Infografik, sowie ein Quiz in dem du ganz leicht herausfinden kannst, ob du etwas auf deiner Website ändern solltest.
Disclaimer: Diese Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anforderungen solltest du einen Rechtsanwalt konsultieren.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das 2025 in Kraft tritt, gibt es schon Ende 2024 die ersten Missverständnisse und auch Trotzreaktionen. Viele Webseitenbetreiber gehen erstmal auf Abwehrhaltung. Doch wenn man sich etwas genauer mit dem Gesetz beschäftigt, dann wird einem klar, dass niemand „einem die Freiheit im Internet wegnehmen will“. Im Gegenteil: Eigentlich alles, was das Gesetz fordert, macht deine Website noch besser für Nutzer. Und viele Aspekte der Richtlinie unterstützen auch die Suchmaschinenoptimierung.
Hier ein paar Keyfacts:
Ausnahmen: Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung gilt vor allem für Unternehmen, die ausschließlich im geschäftlichen Verkehr (B2B) tätig sind und keine direkten digitalen Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn diese Unternehmen dennoch in besonders wichtigen Branchen tätig sind oder digitale Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit bereitstellen. In solchen Fällen ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auch für kleinere Unternehmen erforderlich.
Welche Websites sind Betroffen?
Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Produkten
Wenn du digitale Produkte oder Dienstleistungen über deine Website anbietest, ist dein Unternehmen vom BFSG betroffen. Dazu gehören:
Sobald Kunden eine digitale Transaktion oder Interaktion durchführen können, wie z. B. das Bestellen von Produkten, ist Barrierefreiheit Pflicht.
Lokale Dienstleister mit Online-Buchungs- oder Interaktionsmöglichkeiten
Wenn dein Unternehmen eine Website hat, auf der Kunden Termine buchen oder dich über ein Kontaktformular erreichen können, bist du betroffen. Das gilt zum Beispiel für:
Sobald Kunden über die Website in irgendeiner Weise interagieren können, musst du sicherstellen, dass auch Menschen mit Behinderungen diese Dienste nutzen können.
Unternehmen im Gesundheitswesen
Gesundheitsdienstleister sind in besonderem Maße betroffen, da sie wichtige Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten. Beispiele:
Gerade im Gesundheitswesen ist es essenziell, dass alle Menschen problemlos auf digitale Angebote zugreifen können. Stell dir vor, du kommst gerade von einer Augen-OP und kannst keinen Termin bei deinem Arzt vereinbaren.
Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister
Unternehmen in der Finanzbranche sind direkt vom BFSG betroffen, da sie wesentliche digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten:
Für alle Unternehmen, die Finanztransaktionen oder wichtige Versicherungsdienste online anbieten, ist Barrierefreiheit Pflicht.
Telekommunikationsunternehmen und digitale Infrastrukturen
Unternehmen, die Telekommunikationsdienste oder digitale Infrastrukturen bereitstellen, müssen ihre digitalen Angebote ebenfalls barrierefrei gestalten:
Da Telekommunikationsdienste essenziell für viele Menschen sind, ist es besonders wichtig, dass auch Menschen mit Behinderungen auf diese Dienstleistungen zugreifen können.
Öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen
Für öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen ist Barrierefreiheit eine gesetzliche Verpflichtung. Beispiele sind:
Kleine Dienstleister mit digitalem Angebot
Auch kleinere Dienstleister, die digitale Dienstleistungen oder Produkte über ihre Website anbieten, sollten auf Barrierefreiheit achten:
Industrieunternehmen mit digitalen Produkten
Auch Industrieunternehmen, die digitale Inhalte wie Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen oder technische Informationen online anbieten, könnten betroffen sein, besonders wenn diese Inhalte öffentlich und nicht nur für B2B-Kunden zugänglich sind:
Fazit: Wer ist nicht betroffen?
Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Umsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind in der Regel nicht direkt vom BFSG betroffen. Auch Unternehmen, die rein auf B2B ausgerichtet sind und keine Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, fallen in den meisten Fällen nicht unter die Regelungen des BFSG. Außerdem sind Unternehmen, die keine komplexen digitalen Interaktionen wie Buchungen, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse über ihre Website anbieten, ebenfalls von der Regelung ausgenommen.
Trotzdem empfehle ich, auch in diesen Fällen eine gewisse Barrierefreiheit zu gewährleisten, weil die Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit verbessern und bei der Suchmaschinenoptimierung unterstützen.
Um die Einhaltung des BFSG sicherzustellen, arbeitet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit daran, Unternehmen zu unterstützen und zu überwachen. Die Bundesfachstelle dient als zentrale Anlaufstelle für Beratung und Information rund um die Umsetzung von Barrierefreiheit in digitalen Angeboten.
Quiz: Finde Heraus, ob deine Website vom BFSG betroffen ist
Häufig gestellte Fragen rund um das BFSG
Eine klare und strukturierte Navigation.
Kontrastreiche Farbschemata.
Anpassbare Schriftgrößen.
Alternativtexte für Bilder.
Untertitel für Videos.
Für Dienstleistungen, deren Verträge vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen spätestens bis zum 27. Juni 2030 barrierefrei sein müssen.
Für Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren. Diese Produkte können also bis 2040 verwendet werden, ohne dass sie zwingend barrierefrei sein müssen
Die Übergangsfristen stellen sicher, dass Unternehmen genügend Zeit haben, die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen. Trotzdem ist es ratsam, sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorzubereiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Lisa Augustin
Software-Entwicklerin, SEO-Expertin, Bloggerin, GenussbikerinLisa Augustin (geb. Lisa Rudolf) hatte schon immer eine Vorliebe für Algorithmen und technische Probleme. Nach ihrem Informatikstudium hat sie über 5 Jahre lang Berufserfahrung als Softwareentwicklerin gesammelt, während sie nebenher einen Blog über gesunde Ernährung und Radsport geschrieben hat. In dieser Zeit hat sich auch eine Leidenschaft für Suchmaschinenoptimierung (SEO) entwickelt. Und dieser Leidenschaft geht Lisa jetzt hauptberuflich nach. Ihre Mission ist es, SEO verständlich zu erklären und andere Selbstständige, Blogger und kleine Unternehmen dabei zu unterstützen.