Bist du vom BFSG betroffen?
Finde heraus, ob deine Website vom Barrierefreheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches im Juni 2025 in Kraft tritt, betroffen ist. Du findest hier alle relevanten Infos zum Gesetz, eine Infografik, sowie ein Quiz in dem du ganz leicht herausfinden kannst, ob du etwas auf deiner Website ändern solltest.
Disclaimer: Diese Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder Anforderungen solltest du einen Rechtsanwalt konsultieren.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das 2025 in Kraft tritt, gibt es schon Ende 2024 die ersten Missverständnisse und auch Trotzreaktionen. Viele Webseitenbetreiber gehen erstmal auf Abwehrhaltung. Doch wenn man sich etwas genauer mit dem Gesetz beschäftigt, dann wird einem klar, dass niemand „einem die Freiheit im Internet wegnehmen will“. Im Gegenteil: Eigentlich alles, was das Gesetz fordert, macht deine Website noch besser für Nutzer. Und viele Aspekte der Richtlinie unterstützen auch die Suchmaschinenoptimierung – darum ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für mich auch ein Herzensthema. Denn letztlich geht es darum, deine Website noch besser für die Nutzer zu machen.
Hier ein paar Keyfacts:
Ausnahmen: Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung gilt vor allem für Unternehmen, die ausschließlich im geschäftlichen Verkehr (B2B) tätig sind und keine direkten digitalen Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn diese Unternehmen dennoch in besonders wichtigen Branchen tätig sind oder digitale Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit bereitstellen. In solchen Fällen ist die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auch für kleinere Unternehmen erforderlich.
Welche Websites sind Betroffen?
Unternehmen mit Online-Shops oder digitalen Produkten
Wenn du digitale Produkte oder Dienstleistungen über deine Website anbietest, ist dein Unternehmen vom BFSG betroffen. Dazu gehören:
Sobald Kunden eine digitale Transaktion oder Interaktion durchführen können, wie z. B. das Bestellen von Produkten, ist Barrierefreiheit Pflicht.
Lokale Dienstleister mit Online-Buchungs- oder Interaktionsmöglichkeiten
Wenn dein Unternehmen eine Website hat, auf der Kunden Termine buchen oder dich über ein Kontaktformular erreichen können, bist du betroffen. Das gilt zum Beispiel für:
Sobald Kunden über die Website in irgendeiner Weise interagieren können, musst du sicherstellen, dass auch Menschen mit Behinderungen diese Dienste nutzen können.
Unternehmen im Gesundheitswesen
Gesundheitsdienstleister sind in besonderem Maße betroffen, da sie wichtige Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten. Beispiele:
Gerade im Gesundheitswesen ist es essenziell, dass alle Menschen problemlos auf digitale Angebote zugreifen können. Stell dir vor, du kommst gerade von einer Augen-OP und kannst keinen Termin bei deinem Arzt vereinbaren.
Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister
Unternehmen in der Finanzbranche sind direkt vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen, da sie digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören Bankdienstleistungen, Versicherungsabschlüsse und Finanztransaktionen – allesamt essenzielle Angebote, die barrierefrei gestaltet werden müssen.
Für alle Unternehmen, die Finanztransaktionen oder wichtige Versicherungsdienste online anbieten, ist Barrierefreiheit nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Telekommunikationsunternehmen und digitale Infrastrukturen
Unternehmen, die Telekommunikationsdienste oder digitale Infrastrukturen bereitstellen, müssen ihre digitalen Angebote ebenfalls barrierefrei gestalten:
Da Telekommunikationsdienste essenziell für viele Menschen sind, ist es besonders wichtig, dass auch Menschen mit Behinderungen auf diese Dienstleistungen zugreifen können.
Öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen
Für öffentliche Dienstleistungen und staatliche Organisationen ist Barrierefreiheit eine gesetzliche Verpflichtung. Beispiele sind:
Kleine Dienstleister mit digitalem Angebot
Auch kleinere Dienstleister, die digitale Dienstleistungen oder Produkte über ihre Website anbieten, sollten auf Barrierefreiheit achten:
Industrieunternehmen mit digitalen Produkten
Auch Industrieunternehmen, die digitale Inhalte wie Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen oder technische Informationen online anbieten, könnten betroffen sein, besonders wenn diese Inhalte öffentlich und nicht nur für B2B-Kunden zugänglich sind:
Fazit: Wer ist nicht betroffen?
Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben und einen Umsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind in der Regel nicht direkt vom BFSG betroffen. Auch reine B2B-Unternehmen, die keine Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, fallen in den meisten Fällen nicht unter die Regelungen. Gleiches gilt für Unternehmen, deren Website keine komplexen digitalen Interaktionen wie Buchungen, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse ermöglicht.
Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte oder Dienstleistungen rein für den geschäftlichen Verkehr (B2B) anbieten, sind häufig von den Anforderungen ausgenommen. Wenn deine Website lediglich eine Informationsplattform für andere Unternehmen ist und keine Interaktionen mit Verbrauchern ermöglicht, bist du voraussichtlich nicht betroffen.
Beispiele für Unternehmen, die oft nicht betroffen sind:
Hersteller, Händler und Importeure, die Produkte im geschäftlichen Verkehr vertreiben, müssen besonders prüfen, ob sie in irgendeiner Form digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – sei es in Form von Self-Service-Portalen, Anleitungen oder digitalen Vertragsabschlüssen. Sobald eine Interaktion mit Verbrauchern möglich ist, könnte das Unternehmen betroffen sein.
Auch wenn dein Unternehmen derzeit nicht unter die BFSG-Regelungen fällt, kann es sinnvoll sein, gewisse Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen. Dies erhöht die Nutzerfreundlichkeit, verbessert das Suchmaschinenranking und sorgt dafür, dass deine Website für alle besser zugänglich wird.
Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Anforderungen des BFSG erfüllen, arbeitet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle. Sie berät Unternehmen zu ihren Pflichten und überwacht die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen in digitalen Angeboten.
Sind alle B2C-Websites vom BFSG betroffen?
Die Grundlage für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die EU-Richtlinie 2019/882, die klar definiert, wann Unternehmen unter die Regelung fallen. Entscheidend ist, ob digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher bereitgestellt werden. Ohne digitale Interaktionen – wie Buchungen, Vertragsabschlüsse oder Self-Service-Plattformen – gilt das BFSG nicht.
Auch die Umsetzung in Deutschland sieht vor, dass die Marktüberwachungsbehörde nur Unternehmen prüft, die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Das bedeutet: Reine B2C-Angebote ohne digitale Dienstleistungen sind nicht betroffen.
Wichtig ist die Kombination der Kriterien: Unternehmen müssen mindestens zwei Schlüsselfaktoren erfüllen, um unter das BFSG zu fallen. Dazu gehören:
Das zeigt: B2C allein reicht nicht aus, um vom BFSG betroffen zu sein. Ohne digitale Interaktionen ist eine Verpflichtung ausgeschlossen.
Quiz: Finde Heraus, ob deine Website vom BFSG betroffen ist
Warum deine Website für alle Zugänglich sein sollte – auch ohne Gesetz
Barrierefreiheit – das klingt oft nach einem Thema, das nur für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen wichtig ist. Dabei geht es um viel mehr. Es geht darum, dass alle Menschen in allen möglichen Situationen eine Website problemlos nutzen können. Und das betrifft uns alle – ob wir nun im Rollstuhl sitzen, eine Sehbehinderung haben oder einfach mal unterwegs sind und schnell etwas am Handy nachschauen wollen.
Denk an deine Mutter, die nicht so geübt am Computer ist. Wenn sich plötzlich das Menü einer Website an einer anderen Stelle befindet oder ein Button nicht richtig erkennbar ist, fühlt sie sich schnell überfordert. Oder an ältere Menschen, die vielleicht keine ausgeprägte Sehbehinderung haben, aber trotzdem eine Lesebrille brauchen. Wenn dann die Schrift auf einer Website winzig klein ist oder der Kontrast zu schwach, wird es schwierig, den Inhalt zu erfassen.
Und was ist mit dir selbst? Stell dir vor, du sitzt draußen im Sonnenschein und willst am Handy etwas nachschauen. Plötzlich erkennst du den Text auf der Website kaum noch, weil der Kontrast nicht ausreicht. Oder du drehst dein Smartphone ins Querformat und die Seite bricht komplett auseinander – auch das ist eine Barriere.
Barrierefreiheit betrifft uns alle. Sie sorgt dafür, dass digitale Angebote für jede Person und in jeder Lebenssituation nutzbar sind. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Websites und digitalen Produkte barrierefrei zu gestalten. Dabei geht es nicht nur um Hilfsmittel wie Screenreader oder Tastaturnavigation, sondern auch um ganz praktische Dinge wie lesbare Schriftgrößen, klare Navigation und funktionierende Formulare.
Unternehmen, die diese Anforderungen nicht umsetzen, riskieren Bußgelder und Sanktionen. Denn die Einhaltung des Gesetzes wird ab Juni 2025 durch die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Die Anforderungen gelten vor allem für Unternehmen, die digitale Angebote für Verbraucher bereitstellen – dazu zählen Websites, Apps, Buchungsportale, Selbstbedienungsterminals und vieles mehr.
Nochmals zusammengefasst:
Digitale Produkte sollen für alle Menschen zugänglich sein. Egal, ob du gerade am Handy unterwegs bist, ältere Nutzer Schwierigkeiten mit kleinen Schriften haben oder jemand mit motorischen Einschränkungen die Website per Tastatur bedient – Barrierefreiheit bedeutet, dass niemand auf der Strecke bleibt.
Häufig gestellte Fragen rund um das BFSG
Eine klare und strukturierte Navigation.
Kontrastreiche Farbschemata.
Anpassbare Schriftgrößen.
Alternativtexte für Bilder.
Untertitel für Videos.
Für Dienstleistungen, deren Verträge vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen spätestens bis zum 27. Juni 2030 barrierefrei sein müssen.
Für Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren. Diese Produkte können also bis 2040 verwendet werden, ohne dass sie zwingend barrierefrei sein müssen
Die Übergangsfristen stellen sicher, dass Unternehmen genügend Zeit haben, die erforderlichen technischen Anpassungen vorzunehmen. Trotzdem ist es ratsam, sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorzubereiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Lisa Augustin
Software-Entwicklerin, SEO-Expertin, Bloggerin, GenussbikerinLisa Augustin (geb. Lisa Rudolf) hatte schon immer eine Vorliebe für Algorithmen und technische Probleme. Nach ihrem Informatikstudium hat sie über 5 Jahre lang Berufserfahrung als Softwareentwicklerin gesammelt, während sie nebenher einen Blog über gesunde Ernährung und Radsport geschrieben hat. In dieser Zeit hat sich auch eine Leidenschaft für Suchmaschinenoptimierung (SEO) entwickelt. Und dieser Leidenschaft geht Lisa jetzt hauptberuflich nach. Ihre Mission ist es, SEO verständlich zu erklären und andere Selbstständige, Blogger und kleine Unternehmen dabei zu unterstützen.